Die für aus der Ukraine geflüchteten Menschen erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort.
Hintergrund: Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat für Deutschland die „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)“ erlassen. Die Verordnung ist am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Was bedeutet das für die Betroffenen?
Inhaber*innen solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind. Inhaber*innen solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis noch bis mindestens 1. Februar 2024 gültig ist, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht neu ausgestellt werden. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. März 2025 gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum auf dem jeweiligen Dokument abgelaufen ist. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels ist somit nicht erforderlich. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind informiert.
Wer ist nicht von der Verordnung umfasst?
Nicht umfasst sind demnach Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 eingereist oder am 1. Februar 2024 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Diese müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Verordnung gilt auch nicht für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch nicht entschieden ist.
Was bedeutet das für die Arbeitgeber?
Menschen, die zu den von der UkraineAufenthFGV betroffenen Personen gehören, haben die Möglichkeit ohne ausländerrechtliche Einschränkung zu arbeiten.
Bitte der Ausländerbehörde Dessau-Roßlau:
Die UkraineAufenthFGV wurde erlassen, um die bereits stark überlasteten Ausländerbehörden zu entlasten. Sollten Sie im Besitz einer am 01.02.2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sein, nehmen Sie von Anträgen und Anfragen an die Ausländerbehörde Abstand, damit die Abarbeitung der zu entscheidenden Anträge nicht verzögert wird.
Unterkunft
Über Regelzuweisungen vom Bund werden derzeit Menschen aus der Ukraine nach Dessau-Roßlau transportiert und untergebracht. Im Anschluss wird im Rahmen der dezentralen Unterbringung, die Zuweisung in eigenen Wohnraum eingeleitet. Sollten Ukrainische Geflüchtete in Dessau-Roßlau auf individuellen Weg ankommen und über keine Unterbringungsmöglichkeit verfügen, bitten wir sie mit dem Sozialamt Kontakt aufzunehmen.
Leistungen
Der Bundesrat hat am Freitag, den 20. Mai 2022, das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“ (Bundesrats-Drucksache 204/22) beschlossen. Dieses Gesetz regelt auch die Zuständigkeit für hilfebedürftige ukrainische Geflüchtete neu:
Ab 1. Juni 2022 haben die Geflüchteten aus der Ukraine damit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung vom Jobcenter bzw. vom Sozialamt. Sie erhalten zudem erleichterten Zugang zu Integrationskursen sowie zum Arbeitsmarkt.
Aufenthaltstitel und Anmeldung
Ein Asylantrag ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht erforderlich, da die Europäische Union beschlossen hat, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (auch Drittstattangehörige mit regulären Aufenthalt in der Ukraine) ein Aufnahmeverfahren nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz umzusetzen. Damit wird die Aufnahme in Deutschland unbürokratisch nach § 24 Aufenthaltsgesetz erfolgen, Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Sie können somit Leistungen für Wohnraum, Gesundheit und Grundsicherung über das Sozialamt erhalten.
Den Antrag auf Aufenthaltstitel sowie die Wohngeberbescheinigung und weitere Hinweise finden sie hier. Zur Anmeldung werden die Wohnungsgeberbestätigung, sämtliche Dokumente im Original und ein biometrisches Passfoto benötigt. Einen Termin können sie unter abh@dessau-rosslau.de bei der Ausländerbehörde vereinbaren.
Schule
Grundsätzlich sollen die ukrainischen Schüler zusammen in sogenannten Ankunftsklassen unterrichtet werden, um vorrangig die deutsche Sprache zu erlernen und danach in das reguläre Schulsystem integriert zu werden. Zur Bildung dieser Ankunftsklassen werden an den Schulen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Es sind derzeit bereits Ankunftsklassen eingerichtet wurden.
Das Landesschulamt ersucht in diesem Zusammenhang dringend alle ukrainischen Lehrerinnen sich zu melden. Rückmeldung ist an das Schulamt möglich.
Kindertagesbetreuung
Jedes in Dessau-Roßlau lebende Kind hat das Recht auf einen Kindertagesbetreuungsplatz Voraussetzung für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine ausreichende Masernimmunität.Die Kosten der Kita können auf Antrag vom Jugendamt übernommen werden. Bevor ein Kind in den Kindergarten oder Schulhort gehen kann, muss es von einem Kinderarzt untersucht werden. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht von Kinderarztpraxen in Dessau-Roßlau. Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen, da die Plätze im Kindergarten begrenzt sind.Das LITTLE BIRD Webportal bietet Ihnen einen Überblick über alle Kita-Einrichtungen.Über das LITTLE BIRD-Portal können Sie sich für den Kindergarten anmelden.Zur Anmeldung können Sie auch einen Beratungstermin im Jugendamt vereinbaren:0340 204 1881 oder claudia.schulze2@dessau-rosslau.de
Sprachkurse
Vertriebene aus der Ukraine § 24 AufenthG erhalten einen zügigen und unbürokratischen Zugang zur Sprachförderung. Eine Zulassung zum Integrationskurs kann für diese Personengruppe gem. § 44 Abs. 4 AufenthG auf Antrag bei der zuständigen Regionalstelle durch das BAMF erfolgen. Es ist dabei auch möglich, das ukr. Geflüchtete mit einer vorübergehenden Fiktivbescheinigung sich im Integrationskurs anmelden können. Die Befreiung vom Kostenbeitrag erfolgt von Amts wegen. Weitere Informationen erhalten sie hier. Informationen zu regionalen Integrationskursen und Unterstützung bei der Anmeldung und Antragsstellung zum Integrationskurs erhalten bei den örtlichen Trägern (hier).
Arbeitsmarkt
Die Arbeitsaufnahme hängt vom Aufenthaltsstatus ab. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz beantragt oder bereits bekommen haben, dürfen Sie arbeiten (Vermerk auf Fiktivbescheinigung oder Aufenthaltstitel). Solange Sie visumsfrei oder mit einem Besuchervisum in Deutschland sind, dürfen Sie nicht arbeiten. Sie können aber z.B. ein Visum als Fachkraft beantragen. Damit können Sie dann auch arbeiten. Weitere Informationen sowie erste Unterlagen für einen Besuch bei der regionalen Agentur für Arbeit finden sie weiter unten.
Spenden
Alle, die mit einer Geldspende die Hilfsangebote für die Ukraine finanziell unterstützen wollen, werden gebeten, allgemeine Spendenkonten, z. B. von ARD und ZDF oder von Trägern des Katastrophenschutzes, wie DRK und anderen, zu nutzen.
Aktionen für Sachspenden und Angebote für ehrenamtliches Engagement werden in gesonderten Aufrufen kommuniziert.
Informationen des Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt
Zentrale Unterbringung des Landes Sachsen-Anhalt. Das Ministerium für Inneres und Sport informierte darüber, dass für ukrainische Flüchtlinge, die keine Unterbringungsmöglichkeit haben, das Land Sachsen-Anhalt eine hierfür angemietet zentrale Unterkunft zur Verfügung stellt:
Hotel Ambiente
Gröperstraße 88
38820 Halberstadt
In der Übersicht für Menschen aus der Ukraine die bereits hier leben, aus der Ukraine bereits angekommen sind oder ihre Familienangehörigen beherbergen wollen, finden sie hier wichtige Informationen zum Thema Aufenthalt sowie finanzielle Unterstützung. Die Zugänge wurden hier erleichtert.
Informationen des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Auf seiner Internetseite bietet das BAMF einen Katalog von Fragen und Antworten zum Thema an. Die BAMF-Hinweise stehen auch in ukrainischer und russischer Sprache zur Verfügung.
Ausführliche rechtliche Hinweise finden sie hier. Dabei geht es zum Beispiel darum, ob die Dauer für Kurzzeitaufenthalte oder das Visum für ukrainische Staatsbürger verlängert werden kann, ob Ukrainer Asyl beantragen können, ob Evakuierungsflüge geplant sind und was bei einer Einreise zu beachten ist.
Kontakt Bürgerservice des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: Telefon +49 911 943-0 (von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 15:00 Uhr), E-Mail: service@bamf.bund.de
Initiativen
Das Land Sachsen-Anhalt hat eine Anlaufstelle geschaffen. Sie steht Geflüchteten, Institutionen und der engagierten Bevölkerung in ganz Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Die AGSA hält dort Erstinformationen, passgenaue Verweisberatungen und wichtige mehrsprachige Informationen bereit. Gefördert wird das Landesprojekt vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Kontakt zur Ukraine-Hotline:
montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr
Telefon: +49 391 537 1225
E-Mail: ukraine@agsa.de
WhatsApp, Telegram, Viber: +49 176 84998160
Weitere Informationen bietet die Internetseite ukraine.agsa.de.
Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V. hat einen Überblick erstellt, der sich ebenfalls rechtlichen Fragen widmet. Er stellt zudem Informationen zu:
- Unterstützung für Menschen, die schon in Deutschland angekommen sind
- Unterstützung für Menschen an den ukrainischen Grenzen
- Direkte Unterstützung in Sachsen-Anhalt vor.