Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt vom aufenthaltsrechtlichen Status und von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in Deutschland ab. Die Ausländerbehörde fügt in jedem Aufenthaltstitel, jeder Duldung und Aufenthaltsgestattung einen Hinweis zum Arbeitsmarktzugang ein.
Als Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) und der Schweiz benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis in Deutschland. Anerkannte Asylbewerber dürfen uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung besitzen, erhalten Sie drei Monate nach Ausstellung des Ankunftsnachweises die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.
Wenn Sie ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind, erhalten Sie erst drei Monate nach Stellen eines Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Arbeitsgenehmigung.
Bevor Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehörde einholen. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ein (Vorrangprüfung). Diese prüft, ob sich die Stellenbesetzung mit einem ausländischen Bewerber nachteilig auf den Arbeitsmarkt auswirkt, ob ein bevorrechtigter Arbeitnehmer (deutscher Staatsangehörige, Bürger eines EU- oder EWR-Staates) zur Verfügung steht und ob die Arbeitsbedingungen gleich sind. Bei Hochqualifizierten und Fachkräften in Mangelberufen wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland wird nur noch die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen geprüft (Bedingungsprüfung). Nach vierjährigem Aufenthalt ist keine Zustimmung zur Arbeitsaufnahme mehr notwendig. Für die Aufnahme einer Ausbildung und Personen, die die Blaue Karte EU besitzen, ist keine Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen keiner Arbeit nachgehen. Geduldete Personen dürfen keiner Arbeit nachgehen, wenn sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, wenn sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindern oder wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist.