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Aktualisiert: Humanitäre Einreise von Opfern der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien

Transparenzhinweis: Dieser Artikel wurde am 23.02.2023 aktualisiert.

Aufgrund der verheerenden Naturkatastrophe in der Türkei und in Syrien möchten viele Angehörige Ihre Familien vorübergehend nach Deutschland holen. Aus diesem Anlass informieren wir über die derzeit gültigen Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten.

Einreise

Für die Einreise benötigen türkische und syrische Staatsangehörige auch weiterhin ein gültiges Visum.

Ausnahmen der Visumspflicht für türkische Staatsangehörige sind nur für Inhaber türkischer Spezial-, Dienst- und Diplomatenpässe (grüne, graue und schwarze Pässe) möglich. Allerdings sind auch bei diesen Passinhabern verschiedene Beschränkungen zu beachten. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Informationsseite der Deutschen Vertretungen in der Türkei zu den jeweiligen Regelungen.

Aufenthalt

Unabhängig von der Frage der Einreise besteht derzeit keine aufenthaltsrechtliche Spezialregelung, die eine Aufnahme der von der Naturkatastrophe betroffenen Personen ermöglichen würde. Für Familienangehörige gilt der Grundsatz, dass lediglich der Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren personensorgeberechtigten Eltern beziehungsweise von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern, möglich ist. Der Nachzug anderer Familienangehöriger ist in der Regel nicht vorgesehen. Anträge auf ein Visum zur Familienzusammenführung sind bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsstaat zu stellen.

Derzeit ist der Ausländerbehörde nicht bekannt, ob die Bundes- oder Landesregierung spezielle Aufnahmeprogramme für die Katastrophenopfer auflegen werden. Sollten hierzu neue Informationen vorliegen, informieren wir Sie unserer Seite. Wir bitten von entsprechenden Nachfragen bei der Ausländerbehörde abzusehen.

Türkische Staatsangehörige

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen türkische Staatsangehörige für 90 Tage ein Besuchsvisum für das Bundesgebiet erhalten, wenn sie:

  • individuell von dem Erdbeben betroffen sind,
  • vorübergehend zu Familienangehörigen 1. und 2. Grades kommen wollen,
  • diese Familienangehörigen deutsche Staatsbürger sind oder über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügen und
  • eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben.

Die individuelle Betroffenheit sowie die Familienzugehörigkeit sind, nach unserem Kenntnisstand, gegenüber der Botschaft anhand geeigneter Urkunden nachzuweisen.
Ein dauerhafter Aufenthaltstitel ist ein Aufenthaltstitel, bei dem die Möglichkeit der Verlängerung besteht oder der unbefristet ausgestellt wurde.
Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann zur Visumerteilung herangezogen werden, wenn die Bonität des Einladers bestätigt werden kann. Hierfür ist das nach der Zivilprozessordnung pfändbare Einkommen des Verpflichtungsgebers (Einladers) mit dem Bedarf des Gastes gegenüberzustellen. Die Verpflichtungserklärung muss dabei zwingend von der Person abgegeben werden, welche mit dem Gast verwandt ist.

Der Ausländerbehörde liegen derzeit keine Weisungen für die Bonitätsberechnung in diesen speziellen Fällen der humanitären Aufnahme durch Verwandte vor. Aufgrund der schwer kalkulierbaren Bedarfe und Aufenthaltsdauer können Verpflichtungserklärungen daher derzeit in der Regel nicht mit positivem Bonitätsergebnis ausgestellt werden.

Syrische Staatsangehörige

Für Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit besteht die Möglichkeit der Erteilung eines C-Visums grundsätzlich nicht, da die zwingende Voraussetzung der Rückkehrbereitschaft in der Regel nicht gegeben ist (Ablehnung aufgrund fehlender Rückkehrbereitschaft - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)). Aus diesem Grund kann das oben genannte Verfahren für syrische Staatsangehörige allgemein keine Anwendung finden.

Angehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit, die vom Erdbeben betroffen sind, haben somit nur unter den vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten des (dauerhaften) Familiennachzugs die Möglichkeit, nach Deutschland einzureisen (siehe oben).

Die mit dem konsularischen Geschäft der Botschaft Damaskus betrauten Auslandsvertretungen (zum Beispiel Beirut und Istanbul) stellen Sondertermine zur Antragstellung bereit. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Bearbeitung zu priorisieren und vom Sprachnachweis abzusehen, wenn die Nachziehenden individuell vom Erdbeben betroffen sind.

Da diese Umstände nur von der vor Ort zuständigen Auslandsvertretung beurteilt werden können, wenden Sie sich bitte an die Auslandsvertretung, bei der das Visum beantragt wurde oder beantragt werden soll.

Weitere Informationen finden Sie hier: Erdbeben in der Türkei und Syrien - Antworten auf die häufigsten Fragen - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)